Die begünstigten Personen
Die in diesem Kapitel genannten Vergünstigungen können von Frauenunternehmen mit eingetragenem Sitz und/oder Betriebsstätte auf dem gesamten nationalen Territorium in Anspruch genommen werden, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Vergünstigung seit weniger als zwölf Monaten bestehen. Anträge auf Zugang zu den in diesem Kapitel vorgesehenen Vergünstigungen können auch von natürlichen Personen gestellt werden, die beabsichtigen, ein Frauenunternehmen zu gründen.
Die zulässigen Maßnahmen
1. Zulässig für die in diesem Kapitel vorgesehenen Vergünstigungen sind Initiativen, die Investitionsprogramme für die Gründung und den Start eines neuen Frauenunternehmens vorsehen, bezogen auf: a) die Herstellung von Waren in den Bereichen Industrie, Handwerk und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte;
b) die Erbringung von Dienstleistungen in jedem beliebigen Sektor;
c) Handel und Tourismus.
2. Die in Absatz 1 genannten Initiativen müssen:
a) innerhalb von vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Übermittlung des vom begünstigten Frauenunternehmen gegengezeichneten Bewilligungsbescheids über die Vergünstigungen realisiert werden, andernfalls werden die gewährten Vergünstigungen widerrufen. Auf begründeten Antrag des Unternehmens kann die zuständige Stelle eine Verlängerung von höchstens sechs Monaten genehmigen;
b) zulässige Ausgaben vorsehen, die 250.000,00 Euro netto zzgl. MwSt. nicht übersteigen.
Die zulässigen Ausgaben
a) materielle Vermögenswerte, insbesondere fabrikneue Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, sofern diese mit der Unternehmenstätigkeit konsistent und funktional sind und ausschließlich der geförderten Initiative dienen;b) immaterielle Vermögenswerte, die für die Tätigkeit der geförderten Initiative erforderlich sind;
c) Cloud-Dienste, die für die tragenden Prozesse der Unternehmensführung funktional sind;
d) Angestellte, die nach dem Datum der Antragstellung unbefristet oder befristet eingestellt wurden und funktional bei der Umsetzung der geförderten Initiative eingesetzt werden;
e) Betriebsmittelbedarf im Rahmen von 20 % (zwanzig Prozent) der insgesamt als zulässig erachteten Ausgaben.
Für den Betriebsmittelbedarf müssen die Ausgaben mit der Initiative konsistent sein, und die Vergünstigungen können für die Zahlung der folgenden Ausgabenposten verwendet werden:
a) Rohstoffe, Hilfsstoffe, Verbrauchsmaterialien;
b) Dienstleistungen ordentlicher Art, die für die Ausübung der Unternehmenstätigkeit zwingend erforderlich sind;
c) Nutzung von Vermögenswerten Dritter, einschließlich Mietkosten und Leasinggebühren; d) Garantiegebühren gemäß Artikel 17, Absatz 3. - Im Hinblick auf die Zulässigkeit müssen die Ausgaben in Übereinstimmung mit den geltenden Buchhaltungs- und Steuervorschriften verbucht werden.
Die in Absatz 2, Buchstaben a) und b) genannten Investitionsgüter dürfen ausschließlich für die Ausübung der Unternehmenstätigkeit verwendet werden.
- Die Ausgaben müssen über ein oder mehrere gewöhnliche Girokonten bezahlt werden, die auf das begünstigte Frauenunternehmen lauten.
- In jedem Fall sind nur diejenigen Ausgaben zulässig, die basierend auf dem Datum der entsprechenden Rechnungen oder anderer Belegdokumente nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Vergünstigung getätigt wurden.
Der vom Fondo Impresa Femminile Invitalia gewährte Beitrag
Nicht rückzahlbarer Zuschuss:a) für Programme mit zulässigen Ausgaben von höchstens 100.000,00 Euro werden die Vergünstigungen bis zu einer Deckung von 80 % der zulässigen Ausgaben gewährt, jedoch bis zu einem maximalen Beitragsbetrag von 50.000,00 Euro.
b) Für Frauen in Arbeitslosigkeit, die ein Einzelunternehmen oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, wird der maximale Deckungsgrad der zulässigen Ausgaben auf 90 % erhöht, wobei die Beitragsgrenze von 50.000,00 Euro bestehen bleibt.